Mit dem Corona-Virus kontaminierter medizinischer Abfall (UN3291) darf in Kunststoffsäcken entsorgt werden. Die Kunststoffsäcke müssen nach der BAM-Allgemeinverfügung (Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, AZ. 3.2/01 2020 (Rev. 1) vom 31.03.2020) getestet und zertifiziert sein. Die Kunststofffolie (5H4) entspricht den Vorgaben für feste Stoffe der Gefahrgutklasse/Verpackungsgruppe II sowie vorgegebenen technischen Werten wie Schlagfestigkeit von min. 165 g und Reißfestigkeit von min. 480 g in Quer- und Längsrichtung. Sie ist UN-bauartgeprüft und dementsprechend zugelassenen. Die Kunststoffsäcke müssen wirksam verschlossen werden. Der Transport der Kunststoffsäcke erfolgt innerhalb eines Schüttgutcontainers durch das Entsorgungsunternehmen (Abfälle nach UN3291 müssen innerhalb eines geschlossenen Schüttgutcontainers gemäß Anforderungen in der BAM-Allgemeinverfügung transportiert werden).
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